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15.03.2020 11:26

Feuerverbot auf dem ganzen Kantonsgebiet

Auf dem ganzen Kantonsgebiet gilt ab dem 25. März 2020 bis auf Widerruf ein generelles Feuerverbot. Davon ausgenommen ist der Siedlungsraum, sofern ein Waldabstand von 50 Metern eingehalten werden kann. Mit dem Feuerverbot wird das Risiko eines grossen Waldbrands minimiert.


Aufgrund der Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden die unterstützenden Organisationen Polizei, Zivilschutz, Feuerwehr und Militär in den nächsten Tagen und Wochen an ihre Kapazitätsgrenzen stossen. Es ist die Aufgabe der Einsatzorganisationen, neben dem Corona-Ereignis Massnahmen zur Sicherung der normalen Lage zu treffen. Bei der Risikobeurteilung der Feuerwehr steht ein grösserer Waldbrand im Fokus. In der jetzigen Lage ist nicht davon auszugehen, über genügend Helikopterpiloten und Einsatzkräfte von der Armee sowie Zivilschutz verfügen zu können. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Feuerwehren personell ebenfalls geschwächt werden, weshalb sie mit den Alltagseinsätzen in ihren Einsatzgebieten mehr als nur ausgelastet sind. Nach Beurteilung der Feuerwehr muss deshalb das Risiko minimiert werden. Dies kann nur mit einem ausserordentlichen, prophylaktischen Feuerverbot über das ganze Kantonsgebiet erreicht werden.

Das generelle Feuerverbot gilt im Freien. Davon ausgenommen ist der Siedlungsraum, sofern ein Waldabstand von 50 m eingehalten werden kann. Der Siedlungsraum umfasst alle Bauzonen und allenfalls weitere durch die Gemeinden bezeichnete Gebiete (z.B. Maiensässsiedlungen).

Die Wald- und Flurbrandgefahr steigt im Frühling insbesondere an sonnenexponierten und schneefreien Lagen – auch im Tagesgang  - rasch an. Im ganzen Kanton muss an schneefreien Standorten von einer mässigen bis erheblichen Wald- und Flurbrandgefahr ausgegangen werden, insbesondere während Schönwetterphasen.

Das Steigenlassen von Himmelslaternen (auch Ballone mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen oder Kong-Ming-Laternen genannt) ist im Kanton Graubünden ganzjährig verboten!

Das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Grünabfällen ist gemäss Luftreinhalteverordnung grundsätzlich verboten. Bewilligte Räumungsfeuer dürfen nicht mehr entfacht werden!

 
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