Verfassung der Gemeinde Safiental
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 29)
II. Gemeindeorganisation (Art. 30 – 63)
Organe der Gemeinde (Art. 30 – 61)
A. Die Urnengemeinde (Art. 31 – 33)
B. Die Gemeindeversammlung (Art. 34 – 42)
C. Der Gemeindevorstand (Art. 43 – 52)
D. Die Geschäftsprüfungskommission (Art. 53 – 54)
E. Der Schulrat (Art. 55 – 56)
Weitere Kommissionen (Art. 57 – 60)
Gemeindeverwaltung (Art. 61 – 62)
III. Finanzen, Steuern und andere Abgaben (Art. 63 – 69)
IV. Schlussbestimmungen (Art. 70 – 74)
I. Allgemeine Bestimmungen
Die Gemeinde
Art. 1
Die Gemeinde Safiental bildet mit ihrem Gebiete eine politische Gemeinde des Kantons Graubünden.
Sie ist entstanden aus der Fusion der Gemeinden Safien, Tenna, Valendas und Versam.
Autonomie
Art. 2
Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Gemeinde das Recht der freien Selbstverwaltung zu.
Die Gemeinde übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.
Aufgaben
Art. 3
Die Gemeinde besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der Allgemeinheit stellen.
Sie fördert die kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung, die soziale und allgemeine Wohlfahrt ihrer Einwohner sowie die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Sie erlässt die notwendigen Gesetze und Verordnungen.
Auslagerung
Art. 4
Die Gemeinde kann die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder an Private übertragen.
Amtssprache
Art. 5
Als Amtssprache in Gemeindeangelegenheiten im Sinne des kantonalen Sprachengesetzes gilt die deutsche Sprache.
Gleichstellung der Geschlechter
Art. 6
Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn der Verfassung nichts anderes ergibt.
Stimmfähigkeit
Art. 7
Stimmfähig sind Personen, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheiten oder Geistesschwäche entmündigt wurden.
Stimmberechtigung
Art. 8
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind:
a) stimmfähige Schweizer, die in der Gemeinde Safiental wohnhaft sind.
b) stimmfähige Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer der vier bisherigen Gemeinden wohnhaft sind.
Wählbarkeit/Wahlmodus
Art. 9
Jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt werden, sofern ihm die Übernahme öffentlicher Ämter nicht durch strafgerichtliches Urteil aberkannt worden ist.
Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr. Gewählt sind von den Kandidaten mit den meisten Stimmen jene, welche mehr Stimmen erreichen als die durch die doppelte Zahl der freien Sitze geteilte Gesamtzahlt aller gültigen Kandidatenstimmen. Im zweiten Wahlgang gilt da relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Amtsdauer
Art. 10
Die Amtsdauer für die Behörde- und Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Demission
Art. 11
Jedes Mitglied einer Gemeindebehörde oder Kommission hat seine Demission spätestens bis zum 31. Mai vor der jeweiligen Wahl dem Gemeindevorstand schriftlich mitzuteilen.
Zeitpunkt der Wahlen und Amtsantritt
Art. 12
Wahlen an der Urne finden im zweiten Halbjahr, wenn möglich zusammen mit einem eidgenössischen oder kantonalen Urnengang, statt. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, findet dieser spätestens drei Wochen nach dem ersten statt.
Der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Die abtretenden Amtsinhabenden sind zu einer geordneten Amtsübergabe verpflichtet.
Ersatzwahlen
Art. 13
Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Amtsinhaber aus irgendeinem Grunde definitiv aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, wenn die laufende Amtsperiode noch länger als neun Monate dauert.
Für die Ersatzwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Wahlen.
Ausschlussgründe
Art. 14
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten und Geschwister sowie Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde oder Kommission angehören. Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern des Gemeindevorstandes, der Geschäftsprüfungskommission, Schulrates und der Standortförderungskommission.
Unvereinbarkeitsgründe
Art. 15
Gemeindemitarbeitende (Verwaltungs- und Betriebsmitarbeiter sowie Lehrpersonen) dürfen dem Gemeindevorstand, der Geschäftsprüfungskommission und dem Schulrat nicht angehören. Sie können jedoch mit beratender Stimme zu Verhandlungen zugezogen werden. Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Schulrates können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören.
Ausschluss bei gleichzeitiger Wahl
Art. 16
Wer in verschiedene Ämter, die sich gegenseitig ausschliessen, gewählt wird, hat sich ohne Verzug für das eine oder andere Amt zu entscheiden.
Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 vor, ist die Wahl ungültig.
Werden mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt, der sie gemäss Art. 14 nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für diejenige Person gültig, die mehr Stimmen auf sich vereinigt.
Ausstandspflicht
Art. 17
Ein Mitglied einer Gemeindebehörde oder Kommission hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 14 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.
Ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission hat bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde, Kommission oder Amtsstelle, welcher es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 14 Abs.1 stehende Person angehört, in den Ausstand zu treten.
Im Streitfalle entscheidet die betreffende Behörde oder Kommission über den Ausstand.
Petitionsrecht
Art. 18
Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder Gemeindeeinwohner kann Anträge, Begehren und Beschwerden den Gemeindebehörden schriftlich einreichen. Diese ist verpflichtet, dazu innert drei Monaten Stellung zu nehmen.
Auskunftsrecht
Art. 19
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer einer Gemeindeversammlung hat das Recht, vom Gemeindevorstand Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit zu verlangen.
Auskunft ist spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung zu erteilen. Sie kann verschoben werden, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen.
Vorbehalten bleiben das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz.
Initiativrecht
Art. 20
40 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können unterschriftlich die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten Vorschlag verlangen. Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse, die Gemeindebehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasst haben, oder geregelte Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und Dritten.
Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingebracht werden. Sie ist mit den Unterschriften beim Gemeindevorstand einzureichen.
Verfahren bei Initiativen
Art. 21
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, ein gültig zustande gekommenes Initiativbegehren mit seiner Stellungnahme und allenfalls mit einem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen.
Rückzug der Initiative
Art. 22
Ein Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis zur Festsetzung des Abstimmungstermins zurückgezogen werden, sofern es keine anders lautende Rückzugsklausel enthält.
Rechtswidrige Initiative
Art. 23
Ist der Inhalt eines Initiativbegehrens rechtswidrig, wird es vom Gemeindevorstand nicht der Gemeindeversammlung vorgelegt.
Der Gemeindevorstand gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss und unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis.
Motionsrecht
Art. 24
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, ausserhalb der Traktandenliste anlässlich der Gemeindeversammlung schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines formulierten Antrages Vorschläge über irgendwelche Gemeindeangelegenheiten zu unterbreiten. Der Gemeindevorstand erstattet in der Regel der nächsten Gemeindeversammlung Bericht und Antrag zur Motion. Wird die Motion erheblich erklärt, hat der Gemeindevorstand innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung einen ausgearbeiteten Entwurf zum Entscheid bzw. zur Verabschiedung zu unterbreiten.
Im Übrigen gelten, mit Ausnahme von Art. 22, die Bestimmungen über die Initiative (Art. 20 ff.) sinngemäss.
Referendumsrecht
Art. 25
Beschlüsse der Gemeindeversammlung nach Art. 35 sind der Urnengemeinde zu unterbreiten, wenn 40 Stimmberechtigte dagegen innert 30 Tagen das Referendum ergreifen.
Eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen
Art. 26
Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
Verantwortlichkeit
Art. 27
Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane für Schaden, den sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit grobfahrlässig oder absichtlich verursachen, richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Staatshaftung.
Beschwerderecht
Art. 28
Das Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Protokoll und Informationspflicht
Art. 29
Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindevorstandes und der weiteren Gemeindebehörden oder Kommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen.
Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens einen Monat nach der Versammlung in schriftlicher Form allen Haushaltungen zugestellt und kann auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet werden.
Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Diese werden an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt. Gehen keine Einsprachen ein, wird das Protokoll als genehmigt erklärt und vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet.
Die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.
Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.
Der Gemeindevorstand informiert regelmässig und zusammenfassend über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung und des Gemeindevorstandes in den öffentlichen Anschlagsbrettern und mittels ortsüblicher Print- und elektronischer Medien.
II. Gemeindeorganisation
Organe der Gemeinde
Art. 30
Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde.
Sie üben ihre Rechte nach Massgabe dieser Verfassung in der Urnengemeinde und in der Gemeindeversammlung aus.
Die Organe der Gemeinde sind:
a) die Urnengemeinde;
b) die Gemeindeversammlung;
c) der Gemeindevorstand;
d) die Geschäftsprüfungskommission;
e) der Schulrat.
A. Die Urnengemeinde
Wahlbefugnisse
Art. 31
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:
1. den Gemeindepräsidenten;
2. die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands;
3. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
4. die Mitglieder des Schulrates;
5. die Mitglieder der Kommission Standortförderung.
Entscheidungsbefugnisse
Art. 32
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
1. die Totalrevision und Teilrevisionen der Gemeindeverfassung;
2. die Bewilligung von Ausgaben und Beschlüssen der Gemeindeversammlung, gegen die das Referendum ergriffen worden ist;
3. die Geschäfte, die gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht der Volksabstimmung zu unterbreiten sind.
Verfahren
Art. 33
Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Abstimmungsunterlagen den Stimmberechtigten mindestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.
Die Abstimmungsunterlagen bestehen aus der Abstimmungsvorlage im Wortlaut, der Erläuterung, dem Stimmzettel, dem Stimmrechtsausweis und aus den Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe. Die Erläuterung enthält einen begründeten Antrag des Gemeindevorstandes.
Bei Wahlen sind den Stimmberechtigten die Wahlzettel, der Stimmrechtsausweis und die Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe mindestens zehn Tage vor dem Wahltag zuzustellen.
Die Stellvertretung und die briefliche Stimmabgabe richten sich nach dem für kantonale Abstimmungen und Wahlen geltenden Recht.
Der Gemeindevorstand bestimmt für die Leitung und Beaufsichtigung der Urnenabstimmung ein Stimmbüro nach dem für kantonale Abstimmungen und Wahlen geltenden Recht.
Das Ergebnis der Abstimmungen und der Wahlen ist zu protokollieren und in den öffentlichen Anschlagsbrettern sowie mittels ortsüblicher Print- und elektronischer Medien bekannt zu geben.
B. Die Gemeindeversammlung
Endgültige Entscheidungsbefugnisse
Art. 34
Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über:
1. die Genehmigung des Voranschlages;
2. die Genehmigung der Jahresrechnung;
3. die Festsetzung des Steuerfusses;
4. den Erlass und die Änderungen von Gemeindegesetzen der ortsplanerischen Grundordnung sowie von Bestandteilen derselben, soweit die kantonale Raumplanungsgesetzgebung eine Abstimmung in der Gemeinde vorsieht;
5. die Beschlussfassung über Beteiligungen und Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen von mehr als Fr. 100'000 pro Jahr;
6. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung, den Tausch und die Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von anderen beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 100'000 übersteigt;
7. die Bewilligung nicht teuerungsbedingter Nachtrags- und Zusatzkredite von mehr als Fr. 20'000 für den gleichen Gegenstand;
8. die Erteilung und wesentliche Änderungen von Wassernutzungskonzession, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte sowie die Ausübung des Heimfallrechtes im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung;
9. den Beitritt zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
10. die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Korporationen sowie mit regionalen Institutionen.
Dem Referendum unterliegende Beschlüsse
Art. 35
Die Gemeindeversammlung entscheidet unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Art. 25 über:
1. die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 50'000 für den gleichen Gegenstand;
2. die Bewilligung neuer, jährlich wiederkehrender Ausgaben, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind, von mehr als Fr. 20'000 pro Jahr für den gleichen Gegenstand;
3. die Beschlussfassung über Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
Vorberatungsbefugnisse
Art. 36
Die Gemeindeversammlung hat alle Geschäfte, über welche die Urnengemeinde entscheidet, vor zu beraten und zu verabschieden.
Einberufung, Traktanden
Art. 37
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorstand einberufen.
Die Gemeindeversammlungen werden im Rotationsprinzip an den vier Standorten der bisherigen Gemeinden durchgeführt.
Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, die vom Gemeindevorstand vorberaten worden und auf der mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
Beschlussfähigkeit
Art. 38
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Versammlungsleitung
Art. 39
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten geleitet.
Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes an seine Stelle.
Stimmenzähler
Art. 40
Die Gemeindeversammlung wählt die notwendigen Stimmenzähler.
Abstimmungsmodus
Art. 41
Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind schriftlich vorzunehmen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
Massgebend ist bei der offenen Abstimmung das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Bei der schriftlichen Abstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.
Wiedererwägung
Art. 42
Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.
Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.
C. Der Gemeindevorstand
Funktion und Zusammensetzung
Art. 43
Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde.
Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Der Gemeindevorstand bezeichnet den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.
Sitzungen
Art. 44
Der Gemeindevorstand wird durch den Gemeindepräsidenten oder gegebenenfalls durch dessen Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Auf Verlangen von zwei Gemeindevorstandsmitgliedern ist der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
Beschlussfähigkeit
Art. 45
Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Abstimmungen und Wahlen
Art. 46
Für alle Entscheide gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.
Aufgaben und Kompetenzen
Art. 47
Dem Gemeindevorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere:
1. der Vollzug des Bundesrechts, des kantonalen Rechts, des Gemeinderechts sowie der Beschlüsse von Gemeindeorganen;
2. die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung und die Organisation von Abstimmungen und Wahlen;
3. die Leitung und Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
4. der Erlass und die Änderungen von Verordnungen und Reglementen;
5. die Verwaltung des Gemeindevermögens;
6. die Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages;
7. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren Erledigung in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt;
8. der Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen;
9. die Ausübung der ihm zustehenden Polizeigewalt und der Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren;
10. die Beschlussfassung über Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik.
Wahlbefugnisse
Art. 48
Der Gemeindevorstand wählt:
1. die Gemeindemitarbeitenden, sofern die Wahl nicht anderen Gremien vorbehalten ist;
2. die Mitglieder der Baukommission und der Kommission Elektrizitätsversorgung;
3. die Mitglieder übriger Kommissionen;
4. die Delegierten in Zweckverbände;
5. die externe Revisionsstelle auf Antrag der Geschäftsprüfungskommission.
Finanzkompetenzen des Gemeindevorstandes
Art. 49
Der Gemeindevorstand ist zuständig für:
1. die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben im Betrag bis zu Fr. 50'000 für den gleichen Gegenstand;
2. die Bewilligung neuer, jährlich wiederkehrender Ausgaben, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind, im Betrag bis zu Fr. 20'000 für den gleichen Gegenstand;
3. die Beschlussfassung über Beteiligungen und Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen bis zum Betrag Fr. 100'000;
4. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung, den Tausch und die Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von anderen beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 100'000 nicht übersteigt;
5. den Abschluss von Verträgen über die Nutzung der Liegenschaften im Rahmen ihrer Zweckbestimmung;
6. die Bewilligung nicht teuerungsbedingter Nachtrags- und Zusatzkredite bis Fr. 20'000 für den gleichen Gegenstand;
7. die Bewilligung teuerungsbedingter Nachtragskredite.
Vertretung der Gemeinde nach aussen
Art. 50
Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht.
Der Gemeindepräsident oder der Vizepräsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gemeinde.
Departemente
Art. 51
Die Geschäfte der Gemeindeverwaltung sind nach Sachgebieten in einzelne Verwaltungsfächer aufzuteilen. Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat die Führung eines Verwaltungsfachs inne und zugleich die Stellvertretung eines anderen Faches.
Gemeindepräsident
Art. 52
Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung und präsidiert die Gemeindevorstandssitzungen.
Der Gemeindepräsident bereitet die Traktandenliste des Gemeindevorstandes vor. Er sorgt unter Beizug der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.
In dringenden Fällen kann er vorsorglich die nötigen provisorischen Anordnungen treffen.
D. Die Geschäftsprüfungskommission
Zusammensetzung
Art. 53
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Sie kann einen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung als ihren Protokollführer bestimmen.
Aufgaben, Befugnisse
Art. 54
Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Amtsführung des Gemeindevorstandes, der übrigen Behörden und der gesamten Gemeindeverwaltung.
Sie beaufsichtigt den gesamten Finanzhaushalt der Gemeinde und prüft die Anträge über Voranschlag und Steuerfuss.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus spezialgesetzlichen Regelungen, die ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Die Geschäftsprüfungskommission ist befugt, vom Gemeindevorstand Akten und Stellungnahmen einzuverlangen und in sämtliche Akten der Gemeinde Einsicht zu nehmen, sofern diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.
Die Geschäftsprüfungskommission kann bei allen Geschäften Mitglieder des Vorstandes oder anderer Behörden zu ihren Sitzungen einladen.
Diese haben der Geschäftsprüfungskommission alle notwendigen Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erteilen. Sie sind befugt, ihre Mitarbeitenden zur Beratung bei zuziehen.
Die Ausübung der Finanz- und Rechnungsprüfung kann einer aussenstehenden, im öffentlichen Finanz- und Rechnungswesen sachkundigen Revisionsstelle übertragen werden.
Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung. Über Feststellungen untergeordneter Bedeutung können die Geschäftsprüfungskommission und die externe Revisionsstelle dem Gemeindevorstand einen besonderen Bericht erstatten.
E. Der Schulrat
Zusammensetzung
Art. 55
Der Schulrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selber.
Der zuständige Departementsvorsteher des Gemeindevorstands ist Präsident des Schulrats.
Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie sind zur Abgabe ihrer Stimme verpflichtet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Aufgaben
Art. 56
Der Schulrat vollzieht die Schulgesetzgebung von Bund, Kanton und Gemeinde. Er leitet und beaufsichtigt den Schulbetrieb.
Dem Schulrat steht neben den im kantonalen Schulgesetz genannten Kompetenzen im Weiteren zu:
1. Die Wahl und Entlassung der Schulleitung sowie der Lehr- und Kindergartenlehrpersonen;
2. Den Erlass der Richtlinien, die für den Schulbetrieb und die Schulentwicklung notwendig sind;
3. Die Erstellung des Budgets zuhanden des Gemeindevorstandes.
Weitere Kommissionen
Kommission Standortentwicklung
Art. 57
Die Aufgabe zur Förderung regionaler Projekte wird an die Kommission Standortentwicklung übertragen. Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Den Vorsitz hat jeweils der Gemeindepräsident. Jede bisherige Gemeinde muss mit mindestens einem Mitglied, aber darf nicht mit mehr als drei Mitgliedern vertreten sein. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
Die Kommission vollzieht die lokale Standortförderung im Rahmen des gemeindeeigenen Standortförderungsgesetzes.
Baukommission
Art. 58
Die Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Der zuständige Departementsvorsteher des Gemeindevorstands ist Mitglied der Baukommission.
Kommission Elektrizitätsversorgung
Art. 59
Die Kommission Elektrizitätsversorgung besteht aus drei Mitgliedern.
Sie konstituiert sich selbst. Der zuständige Departementsvorsteher des Gemeindevorstands ist Mitglied der Kommission Elektrizitätsversorgung.
Weitere Kommissionen
Art. 60
Der Gemeindevorstand kann bei Bedarf weitere Kommissionen einsetzen.
Gemeindeverwaltung / Gemeindepersonal
Gemeindeverwaltung
Art. 61
Die Gemeindeverwaltung ist administrativ dem Gemeindepräsidenten unterstellt. Sie besorgt das gesamte Rechnungswesen und die übrigen öffentlichen Verwaltungsaufgaben und vollzieht die Beschlüsse des Gemeindevorstandes.
Anstellung des Personals
Art. 62
Der Gemeindevorstand stellt das Gemeindepersonal an, soweit kein anderes Organ damit betraut ist.
Soweit die Gemeinde keine abweichenden Bestimmungen erlässt, richten sich Dienstverhältnis und Besoldung nach dem jeweiligen kantonalen Personalrecht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes.
III. Finanzen, Steuern und andere Abgaben
Finanzhaushaltsgrundsätze
Art. 63
Die öffentlichen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich einzusetzen.
Der Finanzhaushalt soll mittelfristig ausgeglichen sein.
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.
Die Gemeinderechnung ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für das Rechnungswesen der öffentlichen Haushalte zu führen.
Zusammensetzung des Vermögens
Art. 64
Das Vermögen der Gemeinde besteht aus:
1. den Sachen im Gemeindegebrauch;
2. dem Verwaltungsvermögen;
3. dem Nutzungsvermögen;
4. dem Finanzvermögen.
Steuern und Abgaben
Art. 65
Die Gemeinde deckt ihren Finanzbedarf insbesondere aus Steuern, Vermögenserträgen sowie Beiträgen und Gebühren.
Nutzungstaxen und Kostenbeiträge Nutzungszinsen
Art. 66
Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Gemeinde Nutzungstaxen oder Pachtzinsen.
Die Gemeinde kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.
Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch erhebt die Gemeinde Taxen, die in der Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.
Vorzugslasten
Art. 67
Erstellt die Gemeinde Werke oder Einrichtungen, die für bestimmte Personen einen besonderen Vorteil oder für bestimmte Vermögensobjekte eine Werterhöhung bewirken, so kann sie nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung und gegebenenfalls von besonderen Gemeindegesetzen einen diesem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Kosten des Werkes erheben.
Gebühren
Art. 68
Die Gemeinde kann von den Benützern der von ihr erstellten und betriebenen Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Gebühren erheben, deren Höhe sich nach den einschlägigen Gemeindeerlassen richtet.
Als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z. B. Erteilung von Bewilligungen) kann die Gemeinde Verwaltungsgebühren erheben.
Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass sie dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger entspricht und der Aufwand der Gemeinde gedeckt werden kann.
Steuern
Art. 69
Die Gemeinde erhebt Steuern gemäss Gemeindesteuergesetz. Subsidiär gilt für die Gemeinde die kantonale Steuergesetzgebung.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Revision
Art. 70
Die vorliegende Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Ihre Revision unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.
Zusammensetzung Gemeindevorstand erste Amtsperiode
Art. 71
Der erste gewählte Gemeindevorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Für die erste Amtsperiode muss aus jeder Gemeinde mindestens eine Person gestellt werden. Die Wahl des Präsidiums erfolgt über den gesamten Wahlperimeter an der Urne. Anschliessend werden in separaten Gemeindeversammlungen die Vorstandsvertreter der einzelnen bisherigen Gemeinden gewählt.
Zusammensetzung Schulrat erste Amtsperiode
Art. 72
Der erste gewählte Schulrat besteht aus dem Schulratspräsidenten sowie vier Mitgliedern. Für die erste Amtsperiode muss aus jeder Gemeinde mindestens eine Person gestellt werden. In separaten Gemeindeversammlungen werden die Schulratsvertreter der einzelnen bisherigen Gemeinden gewählt. Der zuständige Departementsvorsteher des Gemeindevorstands ist Präsident des Schulrats.
Wahlmodus erste Amtsperiode
Art. 73
Für die Wahlen für die erste Amtsperiode gilt das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Inkrafttreten
Art. 74
Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die konstituierende Gemeindeversammlung in Kraft.
Genehmigt durch die konstituierende Gemeindeversammlung vom 23. August 2012.
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