Erbanfall- und Schenkungssteuer
Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst.
Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit:
- der überlebende Ehegatte;
- die eingetragenen Partnerinnen und Partner;
- die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen;
- die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen
- die Eltern
Für die Steuerberechnung werden abgezogen:
a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. 14'000.00;
b) von jeder anderen Zuwendung Fr. 7'000.00.
Der Steuersatz beträgt 5 % für die Angehörigen des elterlichen Stammes und 15 % für die übrigen Begünstigten.
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