Hundesteuer
Für jeden über 3 Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Diese beträgt für den ersten Hund Fr. 80.- und für jeden weiteren je Fr. 200.-. Der Hundehalter hat seine Tiere jeweils bis am 15. Januar und die steuerbar gewordenen Junghunde sowie neu angeschaffte jeweils innert 14 Tagen der Gemeindekanzlei zu melden.
Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata geschuldet. Bei Teilzeitbesteuerung gilt ein angefangener Monat als ganzer.
Von der Steuerpflicht sind Polizeihunde sowie anerkannte Diensthunde, Lawinen- und Schutzhunde sowie Blindenführ- und Gehörlosenhunde befreit. Das entsprechende Zertifikat ist dem Steueramt vorzuweisen.
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