Quellensteuer
Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern.
Das gilt für EG/EFTA-Bürger mit:
- Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis L)
- Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis B)
- Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Ausweis G)
Nicht-EG/EFTA-Bürger mit:
- Jahresbewilligung (Ausweis B)
- Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
- Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F)
- Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N)
- Ausweis für Schutzbedürftige (Ausweis S)
Ebenso unterliegen Künstler, Sportler und Referenten mit Wohnsitz im Ausland sowie schweizerische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Kanton unselbständig erwerbstätig sind der Quellensteuer.
Die Quellensteuer-Abrechnung ist halbjährlich per 31. Juli für die erste Jahreshälfte und per 31. Januar für die zweite Jahreshälfte dem Gemeindesteueramt einzureichen. Für die Abrechnung der Quellensteuer sind verschiedene Tarife massgebend (Alleinstehende, verheiratete Doppelverdiener, usw.). Diese Tarife, Merkblätter und eine Quellensteuer-Software zum Herunterladen finden Sie auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden.
Für die Quellensteuer-Abrechnung, ihren Einzug und die Ablieferung ans Steueramt ist der Arbeitgeber bzw. der Veranstalter zuständig.
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